20. 11. 2021
2012 erwarb United Media Limited (jetzt Adria Media Ltd.) eine 100-prozentige Beteiligung an IKO Balkan (jetzt United Media Distribution), die die Sport Klub Programme veröffentlichte und sie weiterhin veröffentlicht. Zur gleichen Unternehmensgruppe gehört auch ein Unternehmen, das die Dienstleistungen der Fernsehprogrammpakete den slowenischen Verbraucher anbietet.
Die Fusion wurde zu spät, erst 2013, angemeldet, deswegen verhängte die Agentur eine Geldbuße in Höhe von 3,7 Millionen Euro. Bezüglich der inhaltlichen Beurteilung des Bestehens der Fusion entschied die Agentur am 4. September 2018, also nach einem fünfjährigen Verfahren, dass diese Fusion den Wettbewerbsregeln nicht entsprach. Der Gruppe wurde auferlegt, dass die Dienstleistung der Sport Klub Programme an eine von der United Group Gruppe unabhängige Person verkaufen soll. Die Gruppe (beziehungsweise eine der Gesellschaften in der Gruppe) reichte gegen eine solche Entscheidung eine Klage beim Verwaltungsgericht der Republik Slowenien ein.
Das Verwaltungsgericht der Republik Slowenien gab im Mai 2020 der Klage statt, mit der Begründung, dass die Agentur, im Verfahren, keine Marktanalyse bei Endverbrauchern selbst durchführte, und/sowie weil die Agentur nicht entsprechend begründete, warum es in dem Fall angemessen sei, den Markt der Bereitstellung der Sport-TV-Programmen in slowenischer Sprache zu bestimmen. Damit kehrte das Verfahren zur Agentur zurück.
In dem Wiederaufnahmeverfahren entschied die Agentur Ende Oktober, dass dieselbe Fusion den Wettbewerbsregeln entspricht, und zwar aus zwei wesentlichen Gründen: Erstens, alle Fernsehdienstanbieter beendete die Vorführung von den Sport Klub TV-Programme in ihren Programmschemen und führten stattdessen Arena Sport TV-Programme vor, die in Slowenien seit dem Sommer 2020 vorgeführt wurde und zweitens führte die Agentur eine Umfrage zu den Präferenzen der Endverbraucher durch und stellte fest, dass der durchschnittliche slowenische Zuschauer den Anbieter nicht wechseln würde, wenn sein bestehender Anbieter in seinem Programmschema das Sport Klub TV-Programme nicht hätte.
Angesichts der oberen Anführungen ist daher eine begründete Schlussfolgerung zu ziehen, dass es derzeit bzw. am Tag des Bescheids auf den Wettbewerb wahrscheinlich keine Einflüsse gibt. Die Entscheidung der Agentur könnte aber angesichts der Beurteilung der Einflüsse der Fusion im Zeitraum von 2021 bis 2020 fragwürdig sein, als ein neuer Wettbewerber auf dem slowenischen Markt auftauchte, der über ein breites Portfolio an Rechten zur Vorführung von Sportveranstaltungen verfügt. Die Agentur berücksichtigte die Tatsache aus diesem Zeitraum offensichtlich nicht (der Bescheid ist zwar noch nicht veröffentlicht), da die Sachlage, unter Berücksichtigung der am Tag des (erneuten) Entscheidens bestehenden Zustände, zu untersuchen ist. Aufgrund der Tatsachen aus 2021 stellte die Agentur also fest, dass die Fusion von 2012 unbestritten ist, wobei ein Ereignis aus dem Jahr 2020 für diesem Schluss wesentlich ist. Wie es mit dem Wettbewerb im Zeitraum zwischen 2012 und Juli 2020 aussah, werden wird offensichtlich von der Agentur nicht erfahren.
Eine solche Entscheidungsweise könnte aus Sicht potenzieller Geschädigten, die einen Anspruch auf Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens haben, umstritten sein. Gemäß Artikel 62.g des Gesetzes zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen (slowenische Abkürzung: „ZPOmK-1“) ist das Gericht nämlich an rechtskräftigen Bescheid der Agentur über ein Verstoß oder an rechtskräftigen Bescheid über ein Verstoß im Gerichtsverfahren gegen den Bescheid der Agentur, gebunden. Im konkreten Fall entschied die Agentur über das mögliche Bestehen eines Verstoßes im Zeitraum zwischen den Jahren 2012 und 2020 gar nicht. Darüber wird das Verwaltungsgericht entscheiden, wenn es zu überhaupt zu einem Verfahren kommen wird.
Autor: Matevž Klobučar, Rechtsanwalt