20. 11. 2021
Bei der österreichische Fachöffentlichkeit weckte die kürzlich vorgeschlagene Einführung einer neuen Form der Kapital-Gesellschaft, die das aktuelle Programm der österreichischen Regierung vorsieht, viele Interesse. Mit der sog.
Austria Limited möchten unsere nördlichen Nachbarn eine neue rechtliche Kapitalgesellschaftsform einführen. Aufgrund zahlreicher Vereinfachungen und niedrigstes Mindestgrundkapitals, ist diese vor allem für Start-ups in früher Entwicklungsphase gedacht. Mit der neuen Reform werden aber solche Unternehmen attraktiver auch für ausländische Investoren.
Die wesentlichen Neuerungen, die den aktuellen Vorschlag zur Gründung der Austrian Limited vorsieht, sind:
a) Erleichterte Gründung und Übertragung des Geschäftsanteils
Nach dem Vorschlag wird Austrian Limited durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gegründen werden können, wofür eine einfache Schriftform genügen wird (eine notarielle Niederschrift wird nicht erforderlich). Das gleiche gilt auch für die ganze Dokumentation, d.h. Erklärungen, Beschlüsse der Versammlung, Vertrag über die Übertragungen von Geschäftsanteilen und Einreichung der Vorschläge bei dem Registergericht, das für die Überprüfung des Vertragsinhalts nicht zuständig wird. Die ganze Dokumentation (einschließlich Gesellschaftsvertrag und Jahresberichten) wird entweder in deutscher oder englischer Sprache vorbereiten und unterschreiben.
b) Geringeres Grundkapital
Das Mindestgrundkapital der Austrian Limited beträgt 5.000 EUR, was deutlich weniger als sonst erforderlichen 35.000 EUR für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Österreich.
c) Weniger Transparenz
Die Teilhaber der Austrian Limited werden sich in das österreichische Handelsregister nicht eintragen, sondern wird die Gesellschaft ein besonderes Buch der Teilhaber führen (Anteilsbuch). Solche Regelung soll in erster Linie dazu dienen, dass die Gesellschaftsgründung und die jeweiligen Übertragungen von Geschäftsanteilen vereinfacht und damit verbundenen Kosten reduziert werden. Zusätzlich würde dies den Wünschen jenes Anlegers erfüllen, die sich bei solchen Investitionen eine gewisse Diskretion wünschen und die Lösung häufig in Treuhändern suchen.
d) Beschlussfassung der Versammlung
Die Teilhaber der Austrian Limited können Beschlüsse auf Versammlung, die auch virtuell sein kann, oder auf Korrespondenzsitzung, schließen, wenn der Gesellschaftsvertrag solche Beschlussfassungen erlauben wird. In diesem Fall wird die Beschlussfassung durch Korrespondenzweg der Beschlussfassung durch Versammlung völlig gleichgestellt, sodass die Teilhaber zum Beispiel eine Entscheidung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft per E-Mail entscheiden werden können. Zum Unterschied von der aktuellen Regelung werden auch stimmrechtslose Geschäftsanteile bestehen können.
In der Regel verfügen Start-up-Unternehmen über ein begrenztes Startkapital und müssen auf Marktentwicklungen schnell reagieren können. Austrian Limited soll den Unternehmern ermöglichen, alle ihre Mittel für die Entwicklung des Unternehmens und ihrer Geschäftsideen einzusetzen. Gleichzeitig sollen solche Start-up-Unternehmen auf internationaler Ebene wettbewerbsfähiger und für ausländische Investoren attraktiver werden. Entbürokratisierung und Marktflexibilität sind sicher ein Schritt in die richtige Richtung, die Frage ist aber, ob Unternehmer und die Dritte Beteiligte dafür nicht einen zu hohen Preis zahlen werden. Gesellschaftsverträge, die von juristischen Laien verfasst sind und deren Inhalt weder durch einen Notar noch durch ein Registergericht geprüft wird, sind oft ein „Rezept“ für Streitigkeit. Weiterhin kann Senkung der Transparenz aus Gesichtspunkt der Geldwäscheprävention problematisch sein.
Austrian Limited ist selbstverständlich an die österreichische Wirtschaftslage gebunden und so kann sie nicht direkt in die slowenische Rechtsordnung widerspiegelt sein. Das österreichische Rechtskonzept enthält aber einige - auch für Slowenien - bedenkenswert Ideen, wenn wir bei der Beschaffung ausländischer Investoren und bei der Förderung der Kleinunternehmer wettbewerbsfähig bleiben (werden) wollen.
Autor: Martin Pirkovič, Rechtsanwaltsanwärter