4. 10. 2022

Was können Sie tun nach einem Pauschalurlaub, voller Enttäuschungen?

In einem von unseren vorherigen Artikeln* sprachen wir das Thema von Urlaubsentschädigung bereits an. Der Oberste Gerichtshof öffnete mit dem Beschluss Akt.-Z. Nr. II Ips 160/2013 vom 23. April 2015 den Weg für Ansprüche auf Entschädigung für immateriellen Schäden wegen entgangener Urlaubsfreude beziehungsweise wegen des Urlaub-Verlustes, obwohl unsere Gesetzgebung solches Schaden nicht ausdrücklich zu den rechtlich anerkannten Schadensarten zählt.

Der Verbraucher ist zur Entschädigung berechtigt, im Fall einer Verletzung des abgeschlossenen Pauschalurlaubsvertrags, der den Genuss auf dem Urlaub unmöglich macht und beim Verbraucher negative Emotionen verursacht. Konkret gibt es viele verschiedene Gründe, die das Vergnügen zerstören können, z. B. mangelnde Hygiene in der Unterkunft, Lebensmittelvergiftung, Ruhelosigkeit, weil die Unterkunft sich noch im Bau befindet, ein Insekt in der Unterkunft, dass eine schwere allergische Reaktion auslöste, und Ähnliches.

Unsere Rechtsprechung beschäftigte sich bereits damit, welche Fälle als Verlust der Urlaubsfreude definiert werden können. Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien ergänzte diese Rechtsprechung kürzlich mit dem Urteil Akt.-Z. Nr. II Ips 69/2020 vom 2. März 2022, in dem legte er die Kriterien, die zur Bestimmung der Höhe des immateriellen Schadens wegen entgangener Urlaubsfreude anwendbar sind, fest. Dieses Urteil wurde bis jetzt noch nicht von höchster gerichtlicher Instanz überprüft.

Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe steht das subjektive Erleben des Geschädigten beim Verlust der Urlaubsfreude im Vordergrund, es werden aber auch objektive Kriterien berücksichtigt, wie z. B. der vereinbarte Zweck, die Eigenschaften der Reise, der Reisepreis, die Intensität und Dauer der Vertragsverletzung.

Weiterhin arbeitete der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien die objektiven Kriterien in dem oben genannten Urteil näher aus:
  • Bei einem höheren Reisepreis sind die Erwartungen an die Qualität der Leistungen/Urlaubserlebnisse berechtigterweise höher.
  • Verbraucher haben bei einmaligen (z. B. Hochzeits-)Reisen und im Voraus lange geplanten Reisen begründend höhere Erwartungen. 
  • Lediglich geringfügige Mängel reichen, um einen Schadensersatz zu begründen, nicht aus, trotzdem stellt bei kürzeren Reisen eine Vertragsverletzung von nur ein oder zwei Tagen keinen bloß geringfügigen Schaden dar.

Zum Schluss heben wir hervor noch, dass der Verbraucher im Fall der Verletzung des Pauschalurlaubsvertrags, neben einer Entschädigung, auch die Möglichkeit eine verhältnismäßige Minderung des Reisepreises zu verlangen, hat. Bei wesentlichen Abweichungen vom vereinbarten Umfang und Qualität der Leistungen, hat er, unter bestimmten Voraussetzungen des Artikels 57.e des Verbraucherschutzgesetzes (slowenische Abkürzung: „ZVPot“), sogar das Recht, die Erstattung des gesamten Reisewertes zu verlangen.

Autorin: Tina Marciuš Ravnikar, Rechtsanwaltskandidatin

* Anmerkung: Der Link ist nur auf Englisch verfügbar.
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