4. 10. 2022

(In)Konsistenz der Maßnahmen des neuen Gesetzes über Notmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Gesundheitssystems bezüglich der Begrenzung der „Ambivalenz“ im Gesundheitswesen

Die Staatsversammlung verabschiedete am 14. Juli 2022, im Rahmen eines dringenden Gesetzgebungsverfahrens, das Gesetz über Notmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität des Gesundheitssystems (slowenische Abkürzung: „ZNUZZSZS“). Das Gesetz trat am nächsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, also am 26. Juli 2022, in Kraft. Das Gesetz legt unter anderem auch eine vorübergehende Maßnahme im Bereich der Wartezeit im Gesundheitswesen fest, sodass es den Gesundheitsdienstleistern im Netzwerk des öffentlichen Gesundheitsdienstes bis zum 31. Dezember 2023 die Bezahlung der erbrachten Gesundheitsleistungen auch über den regelmäßigen Umfang des Gesundheitsprogramms (Artikel 15 des „ZNUZZSZS“-Gesetzes) gewährleistet. Die Bezahlung der Gesundheitsleistungen wird vom Institut für Krankenversicherung (slowenische Abkürzung: „ZZZS“) ohne einen besonderen schriftlichen Vertrag gewährleistet, unter der Bedingung, dass der Gesundheitsdienstleister den regulären Programmumfang einer bestimmten Art der Gesundheitstätigkeiten, bei denen eine Wartezeit besteht, zuvor vollständig erfüllt.

Für öffentliche Gesundheitseinrichtungen legt das „ZNUSZSZ“-Gesetz in den Übergangsbestimmungen noch eine zusätzliche Bedingung für den Erhalt von Mitteln vom „ZZZS“ fest. Und zwar, die müssen bis zum 31. August 2022 prüfen, ob von ihnen beschäftigte Gesundheitspersonal alle Voraussetzungen für die Erbringung von Gesundheitsdiensten bei einem anderen Gesundheitsdienstleister oder als Gesundheitsdienstleister noch erfüllen. Die Voraussetzungen sind im Artikel 53.b Absatz 3 des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen (slowenische Abkürzung: „ZZDej“) festgelegt. Wie die Überprüfung nachgewiesen wird, wird im Gesetz nicht näher geklärt. Der Direktor der öffentlichen Gesundheitseinrichtung erteilt dem Gesundheitspersonal eine schriftliche Zustimmung, wenn, unter anderem, die Bedingung, dass die öffentliche Einrichtung selbst keinen Bedarf an zusätzlicher, ergänzender Arbeit oder an der über-vollzeitig hinausgehender Arbeit hat, erfüllt ist.

Es ist zu erwarten, dass die Direktoren der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die Erbringung von zusätzlichen Gesundheitsdiensten über regelmäßigen Umfang des Gesundheits-Tätigkeitsprogramms, als eine Änderung der Umstände zählen werden, die einen Bedarf der öffentlichen Gesundheitseinrichtung an zusätzlicher, ergänzender Arbeit des Gesundheitspersonals (die die Verpflichtung aus der vollzeitigen Arbeitszeit überschreitet) herstellen wird. Deswegen werden sie zahlreichem Gesundheitspersonal höchstwahrscheinlich ihre bereits erteilten Zustimmungen widerrufen. Artikel 53.b Absatz 6 des „ZZDej“-Gesetzes legt nämlich fest, dass die erteilte Zustimmung widerrufen werden kann, wenn die Umstände, dass die öffentliche Gesundheitseinrichtung selbst Bedarf an zusätzlicher, ergänzender Arbeit oder an der über-vollzeitig hinausgehender Arbeit hat, ändert sich.

Eine zusätzliche negative Bedingung legt das „ZNUSZSZ“-Gesetz fest auch für die Gesundheitsdienstleister mit Konzession, da die letztere das Gesundheitspersonal aus der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, in ihre Erbringung von Gesundheitsdiensten über den regulären Umfang des Gesundheits-Tätigkeitsprogramms hinaus, nicht einbeziehen können (Artikel 15 Absatz 1 des „ZNUSZSZ“-Gesetzes). Die Begründung der genannten Beschränkung im Gesetzesmaterial ist aber dürftig. Gemäß dem „ZNUSZSZ“-Vorschlag ist der Zweck der Beschränkung „den Personalübergang zu begrenzen, was in der Praxis, die Erbringung von Dienstleistungen über das Programm hinaus unmöglich machen könnte. Die Beschäftigte bei den Konzessionären sollten in erster Linie nämlich Gesundheitsdienstleistungen für ihre eigene Arbeitgeber erbringen.“ Der Text ist nicht ganz verständlich, wir können aber vermuten, dass er an die Beschäftigte „zielt“, die beim Konzessionär nur ergänzend beschäftigt sind (z. B. für 20 %) bzw. für denen der Konzessionär nicht der Hauptarbeitgeber ist. Die Begründung ist auch bei der Erklärung des Umfangs des Verbotes unklar. Einerseits wird ausführlich geklärt, dass das Verbot von Einbeziehung des Gesundheitspersonals sich auf alle Formen der Zusammenarbeit bezieht, d. h. auf Arbeitsvertrag (z. B. für Teilzeitarbeit), auf zivilrechtlichen Vertrag (z. B. Werksvertrag, Betriebskooperationsvertrag), auf die Arbeit über Statusform eines selbständigen Unternehmers und andere. Andererseits gibt es aber keine Begründung, warum das Verbot nur die ergänzende Arbeit bei Konzessionären umfängt und nicht, z. B., die ergänzende Arbeit bei anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Sowohl öffentliche Gesundheitseinrichtungen als auch Konzessionäre bilden nämlich ein Netzwerk von öffentlichen Gesundheitsdiensten und sind (oder sollten) untereinander gleichberechtigt sein. Das Dachgesetz über Institutionen (slowenische Abkürzung: „ZZ“), das die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in der Republik Slowenien regelt, legt nämlich fest, dass die öffentliche Dienstleistungen von öffentlichen Einrichtungen und, auf der Grundlage einer Konzession, auch von anderen Einrichtungen (den sog. Einrichtungen die mit der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen betraut sind), die nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Wahrnehmung des öffentlichen Dienstes, die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten einer öffentlichen Einrichtung haben, erbracht werden. Darüber hinaus kann die Konzession auch einem Unternehmen, Verein, einer sonstigen Organisation oder einer Einzelperson, die für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen vorgeschriebene Bedingungen erfüllt, erteilt werden.

Ebenso wenig erklärt die Begründung nicht, warum die Regelung, neben den neu erlassenen Begrenzungen der Arbeitswahl den Gesundheitsdienstleistern, die in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen beschäftigt sind, weiterhin ohne Begrenzungen eine vertragliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und jenen Gesundheitsdienstleistern, die als Konzessionsinhaber selbst auch Gesundheitsdienstleister sind, zulässt (Artikel 53.c Absatz 7 des „ZZDej“-Gesetzes). Auf derselben Rechtsgrundlage ist die vertragliche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsdienstleistern, die juristische Personen sind, weiterhin zulässig. Eine so gesteckte gesetzliche Maßnahme erscheint inkonsistent und unsystematisch, da sie die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen nur den Gesundheitsdienstleistern begrenzt, die gleichzeitig bei einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung und bei einer Konzessionär beschäftigt sind, nicht aber Gesundheitsdienstleister, die als Konzessionsinhaber noch immer die Gesundheitsdienstleistungen für ihres eigenes Konto und auf vertraglicher Grundlage auch für die öffentliche Gesundheitseinrichtung erbringen können. 

Gesundheitsdienstleister, die Gesundheitsleistungen bei mehreren verschiedenen Gesundheitsdienstleistern erbringen, stehen so ab September vor der Wahl, welchem Gesundheitsdienstleister zu kündigen, falls ihr Hauptarbeitgeber die Zustimmung für die Arbeit bei anderen Gesundheitsdienstleistern widerrufen wird. Dabei werden sie als eines der entscheidenden Kriterien wahrscheinlich auch die möglichen Vergütungsformen für zusätzlich erbrachte Gesundheitsdienstleistungen bei einem und anderem Arbeitsgeber berücksichtigen. Dies bezüglich gibt das „ZNUSZSZ“-Gesetz keine besonderen Bestimmungen. Die drei neuen Zulagen, die der Artikel 16 des „ZNUSZSZ“-Gesetzes vorsieht, unter denen die Zulage für erhöhten Arbeitsumfang für besondere Arbeitsbelastungen, beziehen sich nämlich nur auf die primäre Ebene der Gesundheitstätigkeit. Hier gibt es in der Praxis jedoch kaum zusätzlicher bzw. ergänzender Arbeit bei mehreren unterschiedlichen Gesundheitsdienstleistern, da das Gesundheitspersonal in der Regel entweder vollzeitig im Gesundheitszentrum angestellt oder selbst ein Gesundheitsdienstleister auf Basis einer Konzession ist.

Die Belohnung der, auf der zweiten oder tertiären Ebene der Gesundheitstätigkeit beschäftigten Gesundheitsdienstleister wird so, für zusätzliche Gesundheitsdienstleistungen, weiterhin wie bisher geregelt. Das bedeutet, dass die Beschäftigte in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen für erhöhte Arbeitsumfang bei ihrem Arbeitgeber noch einen Gehaltsteil für Arbeitsleistung, gemäß der Bedingungen und Beschränkungen des Gesetzes über das Gehaltssystem im öffentlichen Sektor (slowenische Abkürzung: „ZSPJS“), erhalten werden. Werden die, trotz des geschriebenen, noch immer die Zustimmung der Direktor für die Arbeit bei einer anderen öffentlichen Gesundheitseinrichtung aufgrund eines Werksvertrags haben, wird diese Gesundheitseinrichtung bei Vergütung einen maximalen Bruttostundensatz befolgen, hinsichtlich der 53. Gehaltsklasse, gemäß Artikel 3 der Regeln über die Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Vergütung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen aufgrund eines Werksvertrags oder anderer zivilrechtlicher Verträge. Bei einer durchschnittlichen 176-stundlichen monatlichen Arbeitspflicht der Angestellten im öffentlichen Dienst, beträgt das beim Wert der 53. Gehaltsklasse von 3.385,03 EUR für regulärer Arbeitszeit also 19,23 Euro pro Stunde brutto.

Für Konzessionäre gelten die genannten gesetzlichen Beschränkungen nicht. Sie werden ihren Angestellten die zusätzliche Gesundheitsleistungen gemäß ihren internen allgemeinen Akten, entweder nach Stundensatz oder nach Anzahl der erbrachten Leistungen, vergüten können. Insbesondere ist die Bezahlung der erbrachten Leistungen nach Anzahl für öffentliche Gesundheitseinrichtungen, wegen der Abwesenheit der Messung von Anzahl der erbrachten Leistungen pro einzelnem Gesundheitspersonal (noch) nicht ausführbar.

Autorin: Katja Triller Vrtovec, Rechtsanwältin


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