4. 11. 2022

Steht uns das Ende der Werbung mit Werbeeinrichtungen bevor?

Das Raumordnungsgesetz (slowenische Abkürzung: „ZureP-3“), das seit dem 1. Juni 2022 angewendet wurde, führte viele Neuerungen ein. Über einigen schrieben wir schon, insbesondere über die Problemhaftigkeit der „ZureP-3“-Bestimmungen über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der räumlichen Durchführungsakten (mehr darüber in Artikel Gerichtlicher Schutz gegen die räumliche Durchführungsakte).


In diesem Artikel berühren wir die lang erwartete Änderung im Bereich der Werbung, die, aufgrund einer zu laxen gültigen Gesetzgebung und der daraus resultierenden Flut von Werbeeinrichtungen, beschlossen wurde. Nach neuem wird das Aufstellen von Werbewänden, Tafeln und anderen Objekten, Einrichtungen oder Werbegegenständen deutlich eingeschränkt. Außerhalb der Siedlungsgebiete wird ihre Aufstellung auf allen Flächen, die nach der zweckgerichteten Raumnutzung landwirtschaftliche, Wald-, Wasser- und sonstige Flächen sind – also auf allen nicht-bebauten Grundstücken, verboten werden.


Das „ZureP-3“-Gesetz wurde schon seit dem 1. Juni dieses Jahr angewendet, die genannte Bestimmung über das Werbeverbot wird aber erst mit dem 1. Januar 2024 angewendet werden. Mit dieser Übergangszeit wird den Gemeinden die Zeit gegeben, ihre räumliche Durchführungsakte mit den Gesetzbestimmungen über die Festlegung der Siedlungsgebiete anzupassen. Dies weiterhin bedeutet, dass die Gemeinde die Bestimmungen des „ZureP-3“-Gesetzes über die Werbebereiche in ihre räumliche Durchführungsakte übertragen werden, wobei das Werbeverbot außerhalb der Siedlungsgebiete ebenfalls in gemeindlichen räumlichen Durchführungsakten geregelt wird. Die Verschiebung wird vorgesehen auch mit der Absicht, die zivilrechtliche Verhältnisse zwischenzeitlich regeln zu können und die Eingriffe in bestehenden Verhältnissen sowie Verursachen des Schadens zu vermeiden. Insbesondere ist das wichtig hinsichtlich der Pachtverträge, die gerade zum Zweck der Aufstellung das Werbeinhalten auf betreffenden Grundstücken abgeschlossen wurden.


Trotz dieser Änderung werden wir aber weiterhin Werbeinhalte außerhalb der Siedlungsgebiete und auf unverbaubaren Grundstücken sehen können. Das Gesetz schreibt die Grundlage für ihre Beseitigung nämlich nicht vor, sondern verbiet es nur die Aufstellung von neuen Objekten. Objekte, Einrichtungen bzw. andere werbliche Gegenstände, die aufgrund und gemäß geltenden Vorschriften vor Anwendungsbeginn dieses Verbotes aufgestellt wurden, können im Raum also bleiben.


Ein Verstoß der genannten Werbeeinschränkung außerhalb der Siedlungsgebiete wird als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Das „ZureP-3“-Gesetz sieht für solche Verstöße auch Geldbuße vor, die, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch 15.000 EUR bzw. 30.000 EUR, für eine mittelgroße oder große Gesellschaft, reichen können. Bei einer Ordnungswidrigkeit wird die zuständige Ordnungswidrigkeitsbehörde eine Person, die ein dauerhaftes oder vorübergehendes Objekt, Einrichtung oder einen Werbegegenstand errichtete, bestrafen können. Nach den allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitsrechts zur Mittäterschaft kann der Grundstückseigentümer für die Ordnungswidrigkeit auch verantworten, falls er dem Werber eine Zustimmung zur Aufstellung der Werbeeinrichtung, auf z. B. landwirtschaftlich genutzte Fläche, gegeben hatte und damit entscheidend zur Ordnungswidrigkeit beitrug.


Trotz der Neuregelung des „ZUreP-3“-Gesetzes bleibt aber die Frage, wie sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt wird. Das erste Problem wurde schon oben erwähnt, und zwar, dass bestimmte schon bestehende Werbeobjekte, Einrichtungen und Gegenstände im Raum bleiben können. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Gemeinde die Definition von Siedlungsgebieten ausweiten und damit den Zweck der betreffenden Beschränkung ausspielen könnte. Werbung kann nämlich auch im Interesse lokaler Gemeinschaften sein, da sie eine Einnahmequelle darstellt (z. B., wenn der Ersatz für Nutzung von Bauland („NUSZ“) aus der Nutzung von Einrichtungen bemessen wird). Ein zusätzliches Problem hinsichtlich der Werbeeinschränkung trägt aber auch die verstreute Regelung der Werbeeinrichtungen hinein. Statt in einem Dachgesetz, ist sie in mehreren Gesetzen und Durchführungsvorschriften geregelt, was eine gewisse Verwirrung in die Rechtsordnung einträgt.


Die Werbung entlang der Staatstraßen, wurde so, beispielsweise, kürzlich mit dem neuen Gesetz über Straßen (slowenische Abkürzung: „ZCes-2“), das seit dem 29. Oktober 2022 angewendet wurde, geregelt. Der Grund für die Verabschiedung neuer Regelung liegt in dem Wunsch nach mehr Verkehrssicherheit. So legt das Gesetz, unter anderem, fest, dass die Werbeeinrichtungen entlang der Staatstraßen Pfeiler, Werbewände, Anschlagtafeln, Stützen und Stangen von Spanbannern und Fahnen, Leuchtvitrinen und andere feste und bewegliche zweckgerichtete Stützen sein können. Die Aufstellung beziehungsweise Nutzung solcher Einrichtungen ist im Bereich der Staatstraße außerhalb der Siedlungsgebiete grundsätzlich verboten, es gibt aber auch bestimmte Ausnahmen. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass juristische oder natürliche Personen, die die Eigentümer oder Besitzer des Nutzungsrechts der Werbeeinrichtungen sind, und deren Aufstellung nach dem neuen Gesetz verbieten ist, diese spätestens in einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes beseitigen müssen. Das Gesetz verbietet auch die Aufstellung und Nutzung von elektronischen Anzeigen im Bereich der Staatstraßen. Von innen beleuchtete Leuchtvitrinen mit einer Werbefläche von bis zu einschließlich 2,1 m2 (bei einseitiger Werbung) oder 4,2 m2 (bei doppelseitiger Werbung) dürfen in einer Siedlung neben den Staatstraßen außerhalb der Fahrbahn einer Staatstraße aufgestellt und genutzt werden. Die Zustimmung zur Aufstellung der oben genannten Einrichtungen wird vom staatlichen Straßenbetreiber aufgrund des Aufstellungsplans der Werbeeinrichtung erteilt, wenn die Werbung in diesem Bereich durch dem Raumordnungsakt der Gemeinde zugelassen wird. Bei Ordnungswidrigkeiten sind auch Geldbußen vorgesehen.


Angesichts der oben beschriebenen Neuerungen im Werbebereich und Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten raten wir insbesondere Kunden, beim Abschluss von Pachtverträgen oder deren Verlängerung besonders vorsichtig zu sein und die neuen Restriktionen nicht zu übersehen.


Autorin: Živa Korenjak, Fachmitarbeiterin


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