4. 11. 2022

Denken Sie darüber nach, einer Mediation zuzustimmen, befürchten aber, dass Ihr Anspruch verjährt wird?

Mediation ist ein informeller, aber strukturierter Prozess. Dabei versuchen die Konfliktparteien, mithilfe eines neutralen Mediators, auf friedliche Weise eine Einigung über die Streitbeilegung zu erzielen. Wichtig dabei ist, dass dieser Prozess vertraulich ist und dass der Mediator später in diesem Streitfall nichts entscheiden kann. Mediationsverfahren ist schneller und günstiger als Gerichtsverfahren, und vor allem, kreativer und den Interessen der Parteien angepasst. Mediation ist bei zivilrechtlichen-, wirtschaftlichen- arbeits- und familienrechtlichen Streitigkeiten, sowie bei anderen vermögensrechtlichen Verhältnissen, bezüglich die Ansprüche, mit denen die Parteien frei verfügen können, möglich. Sie kann auch bei anderen Streitigkeiten verwendet werden, sofern das Gesetz sie nicht ausschließt. Was besonders wichtig ist, ist dass sie sowohl während des Streits als auch vor dem Streit möglich ist, d. h. auch, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Während der Rechtsstreit, wird eine gerichtliche Mediation durchgeführt, vor dem Streit können aber die Parteien einen Mediator bei Anwaltskammer oder anders engagieren.


Falls Sie einer Mediation zustimmen, haben aber gleichzeitig das Gerichtsverfahren noch nicht eingeleitet, machen Sie sich keine Sorgen über die Verjährung ihres Anspruchs.    Wenn Sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, laufen weder die materiell-rechtlichen noch die prozessualen Fristen nicht. Wesentlich ist es aber, dass die prozessualen und materiellrechtlichen Fristen auch dann nicht laufen, wenn Sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, alle Parteien haben aber ihre Zustimmung zur Mediation gegeben.


Mediation wird durch das Gesetz über Mediation in Zivil- und Wirtschaftssachen geregelt. Artikel 17 legt fest, dass die Verjährung des Anspruches, der der Gegenstand der Mediation ist, während der Mediation nicht läuft. Endet das Mediationsverfahren ohne eine Einigung über Streitbeilegung, läuft die Verjährung ab dem Zeitpunkt weiter, an dem das Mediationsverfahren ohne eine Einigung über Streitbeilegung beendet wird. Die verstreichende Zeit vor der Mediation wird in die gesetzliche Verjährungsfrist eingerechnet. Wird durch einen Sondervorschrift eine Frist für Einbringung einer Klage festgelegt, wird dieser Frist, für den Anspruch, der der Gegenstand der Mediation ist, nicht früher als 15 Tage nach Beendigung der Mediation ausgelaufen.


Veranschaulichen wir dies mittels eines Praxisbeispiels. Ihr Unternehmen hat einen Anspruch gegen ein anderes Unternehmen, die in zwei Wochen verjähren wird. Sie zögern, eine Klage zu einreichen, würden aber einer Mediation zustimmen, und Ihr Schuldner ebenso. Einigen sich beide Parteien über eine Mediation (z. B. bei der slowenischen Anwaltskammer), wird die Verjährung unterbrochen und läuft erst 15 Tage nach Mediationsabschluss ab. Das Gleiche gilt beispielweise, wenn Ihr Nachbar Ihr Eigentum stört und Ihnen den Zugang versperrt. Innerhalb von 30 Tagen, nachdem Sie von der Störung und dem Verursacher erfahren haben, können Sie eine Klage wegen Belästigung einreichen. Wenn Sie jedoch in die Mediation einwilligen, wird diese Frist ausgesetzt.


Bei Streitigkeiten, die sich aus Eltern-Kinder-Verhältnissen sowie aus arbeitsrechtlichen Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsvertrags ergeben, tragen die Parteien die Meditationskosten nicht. In allen anderen Streitigkeiten deckt das Gericht die Meditationskosten für die ersten drei Stunden, ausgenommen wirtschaftliche Streitigkeiten, bei denen decken die Parteien selbst die Meditationskosten. Die außergerichtliche Meditationskosten (z. B. bei der slowenischen Anwaltskammer) decken die Parteien selbst.


Mediation kann mit einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich enden. Jede Partei kann jedoch die Zustimmung zurückziehen, wenn eine Streitlösung nicht möglich ist.


Autor: Dean Premec, Rechtsanwalt


<< Zurück