13. 12. 2022

Neue Ausnahmen vom Verbot des Ladenbetriebs an Sonntagen und arbeitsfreien Tagen sind in Sicht

Mit der letzten Novelle des Ladengesetzes im Jahr 2020, Verbot der Gesetzgeber den Betrieb von Läden an Sonntagen und gesetzlich festgelegten arbeitsfreien Tagen bis auf gewisse Ausnahmen. Welche Verkäufer durften, trotz dem genannten allgemeinen Verbot, ihre Läden geöffnet haben auch an Sonn- und gesetzlich festgelegten arbeitsfreien Tagen, schrieben wir ausführlich schon im Artikel Welche Händler können die Geschäfte an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben?1 Vereinfacht, gemäß dem geltenden Ladengesetz gilt das Verbot des Ladenbetriebs nicht für Läden an Tankstellen, Grenzübergänge, für öffentliche Verkehrsmittel zugedachte Häfen, Flughäfen, Bahnhöfen, Busbahnhöfen und Krankenhäusern, wenn diese eine Fläche des Verkaufsraums von bis zu 200 Quadratmetern haben.


Schon bald, teilweise auch wegen der Epidemie, wurde sich der Bedarf nach Veränderung der Betriebszeiten bestimmter Arten der Läden gezeigt. So führte das Gesetz über Interventionsmaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft und des Tourismus bei der Milderung der Folgen der COVID-19-Epidemie (slowenische Abkürzung: „ZIUPGT“) schon voriges Jahr zusätzliche Ausnahmen von dem oben genannten allgemeinen Verbot des Ladenbetriebs an Sonn- und arbeitsfreien Tagen ein. Das „ZIUPGT“-Gesetz legte fest, dass die Betriebszeit der Läden an Flughäfen, in Touristischen Informationszentren und in Museen ohne Einschränkungen bestimmt werden kann. Dabei legte das „ZIUPGT“-Gesetz, unterschiedlich vom Ladengesetz, eine zusätzliche Bedingung, d. h. maximale Ladenfläche, nicht fest. Da die oben genannte Maßnahme vom „ZIUPGT“-Gesetz nur von vorübergehender Natur ist und wird nur bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt, war eine dauerhaftere Änderung erforderlich.


Mit dieser Absicht bestätigte die Regierung den Vorschlag der Novelle des Gesetzes zur Änderung und Ergänzungen des Ladengesetzes, nach der die Ausnahmen bezüglich des Ladenbetriebs, die durch dem „ZIUPGT“-Gesetz als vorübergehende Ausnahmen eingeführt wurden, ab nächstem Jahr auch als dauerhafte Ausnahmen durchgesetzt werden. Der Vorschlag der Novelle des Ladengesetzes sieht, genauso wie „ZIUPGT“, die Abschaffung der Bedingung der maximal zulässigen Fläche vor. Wenn der Gesetzgeber die vorgeschlagene Novelle verabschieden wird, wird so der Ladenbetrieb an Flughäfen, in Touristischen Informationszentren und in Museen an Sonn- und arbeitsfreien Tagen dauerhaft (d. h. auch nach dem 31. Dezember 2022) ermöglicht werden.


Läden an Flughäfen gehören zu den Ausnahmen vom Betriebsverbot schon nach der bestehenden Regelung des Ladengesetzes, diese Ausnahmen kamen aber in der Praxis, wegen der Überschreitung der maximal zulässigen Fläche, oft nicht in Frage. Nach neuem wird die Betriebszeit der Läden, Touristischen Informationszentren und Museen ohne Einschränkungen bestimmt werden können.


Über die Problematik der gesetzlichen Regelung der Betriebszeit von Läden, äußerte sich bereits mehrmals das Verfassungsgericht im Verfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit, auf Initiative einiger Handelsunternehmen. Zuletzt, im Mai voriges Jahr, nahm das Verfassungsgericht die Stellung an, dass es bei der Einschränkung der Öffnungszeit zwar wirklich um einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie wirtschaftliche Initiative geht, dass der Gesetzgeber aber das Bestehen öffentliches Interesse nachgewiesen hatte. Nach Beurteilung des Verfassungsgerichts, ist dieser Eingriff nicht übermäßig, da es dem Gesetzgeber gelang, die Interessen aller Beteiligten, also Verbraucher, Arbeitnehmer und Geschäftsbetreiber, in Einklang zu bringen.


Hinsichtlich der Stellung des Verfassungsgerichts und des deutlich ausgeäußerten Widerspruchs der Gewerkschaften, sind größerer Änderungen des allgemeinen Verbots des Ladenbetriebs an Sonn- und arbeitsfreien Tagen in nähere Zukunft nicht zu erwarten. Vielleicht wird sich im Laufe der Zeit einen Bedarf nach noch zusätzlicher Ausnahme zeigen.


1Anmerkung: Der Link ist auf Englisch verfügbar.


Autorinnen:  Klavdija Kek, Rechtsanwältin und Petra Juratovec, Jurastudentin 


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