13. 12. 2022
Die nationale Überprüfungskommission (slowenische Abkürzung: „DKOM“) entschied mit dem Beschluss Nr. 018-110/2022-12 vom 14. Oktober 2022, dass der Auftraggeber im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Angebote, die Richtigkeit der Berechnung des eingereichten Angebots überprüfen und offensichtlichen Rechenfehler berichtigen muss, auch wenn dieser Rechenfehler für die Einstufung des Angebots unerheblich ist.
Im konkreten Fall sah der ausgewählte Anbieter in seinem Kostenvoranschlag einen Stundensatz von 83,14 EUR vor, was für 70 Stunden 5.819,80 EUR ohne MwSt. beträgt. Es war zwar nicht erforderlich, den gesamten Betrag in den Kostenvoranschlag einzutragen, der Anbieter gab aber im unterzeichneten Vertragsmuster an, dass der Gesamtwert aller Stunden 5.820,00 EUR beträgt. Im Angebot des ausgewählten Anbieters (im Kostenvoranschlag und Rekapitulation auf der einen Seite und dem unterschriebenen Vertragsmuster auf der anderen Seite) wurde so eine Abweichung von 0,20 EUR angegeben. Der Auftraggeber beseitigte diese Unstimmigkeit nicht, da die Rechenfehler von kleinen, unbeträchtlichen Werten angeblich unerheblich sein sollen und deswegen sie nicht beseitigt werden müssen. Dies war auch die bisherige Praxis der DKOM, die auf den Bestimmungen des alten Gesetzes über öffentliche Aufträge (slowenische Abkürzung: „ZJN-2“) basierte.
Im konkreten Bewertungsverfahren hob aber die DKOM, gemäß Artikel 89, Absatz 7 des geltenden Gesetzes über öffentliche Aufträge („ZJN-3“), die Verpflichtung der Auftraggeber, dass er mit der schriftlichen Zustimmung des Anbieters alle bei der Angebotsprüfung und –Bewertung erkannten Rechenfehler korrigieren muss, als wesentlich hervor. Weil es im konkreten Fall um einen Rechenfehler (Multiplikation) ging, der Wert der Gesamtposition entspricht der Multiplikation der Preis ohne MwSt. pro Einheit nicht. Durch die Beseitigung des Rechenfehlers wäre der Preis ohne MwSt. pro Einheit auch im Mustervertrag gleich, wie der Preis, der vom ausgewählten Anbieter im Kostenvoranschlag eingetragen wurde.
Im behandelten Fall wies die DKOM darauf hin, dass das „ZJN-3“-Gesetz (anders als das „ZJN-2“) keine Grundlage zur Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen beziehungsweise zwischen zu vernachlässigenden und nicht zu vernachlässigenden Rechenfehlern bietet. Im konkreten Fall sollte also der Auftraggeber der Rechenfehler beseitigen. Weil er das nicht tat, gewährte die DKOM dem Prüfungsantrag. Das betreffende Vergabeverfahren wird also wiederholt werden müssen, obwohl die Differenz im Angebot sich nur auf 0,20 EUR bzw. 0,00007 % des Gesamtauftragswerts bezog, und diese Differenz die Einstufung des Angebots nicht beeinflussen könnte.
Autor: Matevž Klobučar, Rechtsanwalt