7. 2. 2023
Am 27. Dezember 2022 wurde im Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 163/2022 ein neues Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten („ZVOP-2“) veröffentlicht, das am 26. Januar 2023, in Kraft trat.
Das Slowenien verabschiedete so die Gesetzgebung, mit der setze es die Datenschutz-Grundverordnung („die Verordnung“ oder „DSGVO“) in seine Rechtsordnung um. Die Verordnung wird zwar unmittelbar verwendet, aber einige ihrer Bestimmungen sind nicht unmittelbar anwendbar. Insbesondere im Bereich der Bestrafung von Zuwiderhandelnden gab es bisher in unserer Gesetzgebung eine juristische Leere, da die Aufsichtsbehörde keine Rechtsgrundlage hatte, um die in der Verordnung vorgesehenen Verwaltungsstrafe verhängen zu können. Außerdem regelt das „ZVOP-2“-Gesetz systemisch auch einige Bereiche, die in der Verordnung nicht eingeschlossen sind beziehungsweise die Bereiche die die EU ließ den Mitgliedstaaten über um sie in nationaler Gesetzgebung zu regeln (Videoüberwachung, Biometrie etc.).
Unten fassen wir einige der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes zusammen, auf die, die Auftragsverarbeiter und für die Verarbeitung Verantwortlichen besondere Aufmerksamkeit widmen sollen.
1. Hohe Geldstrafen für Zuwiderhandelnde
Die wichtigste Neuerung der ZVOP-2 ist zweifellos die Inkraftsetzung einer Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldstrafen bei Ordnungswidrigkeiten, die von der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche begangen wurden. Die strafrechtlichen Bestimmungen des „ZVOP-2“-Gesetzes sehen vor, dass die Ordnungswidrigkeiten, für die, gemäß den Bestimmungen der Verordnung, „Verwaltungsstrafen“ vorgesehen sind, als Ordnungswidrigkeiten zu behandeln sind. Darüber hinaus bestimmen sie, dass die für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörde, die auch über die Verstoße aus besonderem Teil des „ZVOP-2“-Gesetzes entscheidet, der Informationsbeauftragte ist (z. B. Verstöße im Zusammenhang mit Videoüberwachung, biometrischen Daten usw.).
Die Geldstrafen werden in den in der Verordnung festgelegten Höhe und Spannen verhängt. Die Verordnung legt hohe Geldstrafen für Zuwiderhandelnde fest, und zwar bis zu 20.000.000,00 EUR oder im Falle eines Unternehmens bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes. Das Gesetz legt fest die Bewertungsweise der Höhe der Geldstrafen, die für Verstöße der Verordnungsbestimmungen zu verhängen sind (hinsichtlich der konkreten Umständen, das Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ob die Absicht des materiellen Gewinns oder den Personen auf denen sich die personenbezogenen Daten beziehen zu schaden, bestand usw.). Außerdem legt das Gesetz auch die Geldstrafen für die Verantwortliche Person des Zuwiderhandelndes fest – der juristische Personen, des selbstständigen Unternehmers oder der Einzelperson, der eine Tätigkeit selbstständig ausführt.
2. Neue Verpflichtungen für die Auftragsverarbeiter und für die Verarbeitung Verantwortliche
Zum Ausweisen der Ordnungsmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten (Rechtmäßigkeit, Aufrichtigkeit, Verhältnismäßigkeit) legt das „ZVOP-2“-Gesetz als Verpflichtung für Auftragsverarbeiter und für die Verarbeitung Verantwortliche, neben der Durchführung der Folgenabschätzung, nach Neuem auch die Durchführung der Maßnahme der sog. internen Rückverfolgbarkeit von Übermittlung personenbezogener Daten (bestimmte Auftragsverarbeiter und für die Verarbeitung Verantwortliche müssen ein Datenverarbeitungsprotokoll führen) und der Maßnahme der sog. externen Rückverfolgbarkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, fest.
3. Der Melder mit besonderer Stellung
Die Einzelperson, auf die die personenbezogenen Daten sich beziehen und die sich in ihren Rechten zum Schutz personenbezogener Daten verletzt sieht, hat neuerdings auch die Möglichkeit, eine direkte Anforderung beim Informationsbeauftragten (eine Meldung) einzureichen und ist in diesem Verfahren der Einreicher einer Anforderung (der Melder mit besonderer Stellung). Der Melder tritt in diesem Fall als Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren auf, in dem die Bestimmungen des Gesetzes über das allgemeine Verwaltungsverfahren (slowenische Abkürzung: „ZUP“) subsidiär gelten. Der Melder hat das Recht, von der Aufsichtsbehörde über den wesentlichen Verfahrenshandlungen und den Sachverhalt benachrichtigt zu sein und vor Erlass einer Entscheidung zu den Feststellungen sich zu erklären.
4. Selbstständiger Rechtsschutz
Noch eine weitere wichtige Neuheit für Personen, die der Ansicht sind, dass ihre personenbezogenen Daten gesetzwidrig verarbeitet wurden, ist die Möglichkeit eines selbstständigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Die Einzelperson kann nämlich auch eine selbständige Klage (ohne vorherige Inanspruchnahme anderer Rechtsmittel), über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, beim Verwaltungsgericht der Republik Slowenien einreichen. Dies kann hinsichtlich der aktuellen oder früheren Verstöße ihrer Rechte im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten eingerichtet sein. Mit einer Klage gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen kann die Einzelperson die Einstellung des Verstoßes, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und auch Schadensersatz verlangen. Wurde der Verstoß bereits eingestellt, kann der Kläger auch eine Feststellungsklage erheben, d. h. er kann das Gericht auffordern, um festzustellen, dass ein Verstoß bestand. Wegen des Datenschutzes bzw. der Würde der Einzelperson ist die Öffentlichkeit im Verfahren vor dem Gericht ausgeschlossen.
5. Erneuerte Bestimmungen zur Videoüberwachung
Der Inhalt der Benachrichtigung über die Einführung der Videoüberwachung wurde erneut. Nach neuem, wird diese auch in Artikel 13 der Verordnung genannten Informationen enthalten müssen, wobei reicht es, einen Weblink oder einen QR-Code mit einem Link zur Benachrichtigung anzugeben. Eine Neuheit sind die Bestimmungen über die Videoüberwachung auf öffentliche Fläche, wo die Videoüberwachung in besonders begründeten Fällen (ernsthafte und begründete Gefahr für das Leben, persönliche Freiheit, Körper oder Gesundheit der Personen, Sicherheit des Eigentums usw.) zulässig ist. In diesem Fall dürfen die Aufnahmen sechs Monate seit ihrer Entstehung aufbewahrt werden (die Aufbewahrungsfrist ist bei anderen Formen der Videoüberwachung ein Jahr). Nach den Bestimmungen des „ZVOP-2“-Gesetzes ist der Einsatz von Systemen zur automatischen Kennzeichenerkennung („ANPR“) auf öffentlicher Fläche nicht zulässig.
Für ausführlichere Informationen über die Neuheiten des „ZVOP-2“-Gesetzes und die neuen Verpflichtungen, die es auferlegt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Autorin: Tina Mihalič, Rechtsanwaltskandidatin