30. 5. 2023

Einführung des Verbots der Waren von zweierlei Qualität

Ende September wurde das geänderte Verbraucherschutzgesetz verabschiedet, das am 26. Januar 2023 angewendet wurde. Das neue Gesetz bringt etliche Änderungen mit sich (einige davon haben wir bereits in einem der früheren Artikeln, mit einer Zusammenfassung des Gesetzentwurfs, erwähnt), unter anderem auch das Verbot des Verkaufs der Waren von zweierlei Qualität.


In das neue Verbraucherschutzgesetz (slowenische Abkürzung: „ZVPot-1“) wurden auch die Bestimmungen des früheren eigenständigen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken eingeschlossen. Infolgedessen enthält das „ZVPot-1“-Gesetz, im Gegensatz zu dem „ZVPot“ auch Bestimmungen über irreführende Geschäftspraktiken und die Bestimmung über das Vermarktungsverbot der Waren von zweierlei Qualität. So wird jede Vermarktung von Waren in einem Mitgliedstaat als identisch mit den Waren, die in anderen Mitgliedstaaten vermarktet wird, verboten, wenn diese Waren eine wesentlich andere Zusammensetzung oder Merkmale haben. Ausnahmsweise ist eine solche Unterscheidung von Waren zulässig, wenn sie durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist. Die genannte Bestimmung ist eine Folge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019, die verabschiedet wurde, nachdem, zwischen 2016 und 2018, mehrere Verbraucherschutzbehörden in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über die Entdeckung von Unterschieden in der Zusammensetzung oder in den Merkmalen bestimmter Lebensmittel auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten berichtet hatten.


Das „ZVPot-1“-Gesetz untersagte also die Vermarktung der Waren als identisch, wenn diese tatsächlich eine wesentlich unterschiedliche Zusammensetzung oder Merkmale haben, was den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung täuschen könnte, die er sonst nicht getroffen hätte. Der Unterschied in der Zusammensetzung oder den Merkmalen der Waren, die als dieselben vermarktet werden, wird von der zuständigen Behörde von Fall zu Fall beurteilen, wobei wird insbesondere Folgendes berücksichtigen: (i) können die Verbraucher einen solchen Unterschied leicht erkennen; (ii) das Recht des Unternehmens, die Waren derselben Marke für verschiedene geografische Märkte aufgrund legitimer und objektiver Faktoren (z. B. nationales Recht, Verfügbarkeit oder saisonale Zugänglichkeit von Rohstoffen oder freiwillige Strategien zur Verbesserung des Zugangs zu gesunden und nahrhaften Lebensmitteln) anzupassen; und (iii) das Recht des Unternehmens, die Waren derselben Marke in Packungen mit unterschiedlichem Gewicht oder Volumen auf verschiedenen geografischen Märkten anzubieten.


Qualitätsunterschiede der Waren beim Verkauf auf verschiedenen Märkten, sind zwar immer noch zulässig, das minderwertige Produkt muss aber anders etikettiert oder verpackt werden, sodass der Verbraucher nicht verleitet ist, dass es sich um die gleiche Qualität handelt wie die, die er unter einer anderen Verpackung kennt.


Falls bestimmte Unterschiede auf verschiedenen Märkten auftreten, muss das Unternehmen die Verbraucher darüber in angemessener Weise informieren, sodass die Verbraucher auf die notwendigen Informationen zugreifen können. Die Art der Bereitstellung der Informationen wird zwar nicht festgelegt, es wird aber betont, dass das Unternehmen andere Methoden der Kommunikation mit den Verbrauchern als die Etiketten auf Waren oder die Aufnahme einer Erklärung in die allgemeinen Verkaufsbedingungen verwenden sollte.


Hinsichtlich dessen, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161/EU bereits Ende 2021 war, hatten die meisten Mitgliedstaaten schon vor Slowenien die Bestimmungen zum Verbot der Waren von zweierlei Qualität in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen, trotzdem wurden aber bisher nicht viele Fälle offenkundiger Unterscheidungen wahrgenommen. Der letzte bekanntere Fall ereignete sich in der Tschechischen Republik, wo die zuständigen Behörden feststellten, dass das Produkt 7Days Bake Rolls mit Pizzageschmack auf dem tschechischen Markt eine andere Qualität als das Produkt auf dem österreichischen oder deutschen Markt hat. Genauer gesagt wurde das Produkt für den österreichischen und deutschen Markt mit Sonnenblumenöl, für den tschechischen Markt aber mit minderwertigem Palmöl hergestellt.


Die Anwendung der Bestimmungen über das Verbot von zweierlei Qualität wird sich daher in der Praxis weiterentwickeln, wenn konkrete Beispiele der Unterschiedlichkeit bestimmt werden. Es muss noch erwähnt werden, dass die zweierlei Qualität sich nicht nur auf Lebensmittel, sondern auf alle Waren, einschließlich Kosmetik, Automobilprodukte usw. beziehen.


Autorin: Tina Marciuš Ravnikar, Rechtsanwaltskandidatin


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