12. 9. 2023

Anmeldepflicht ausländischer Direktinvestitionen nach Neuem

Nach den bisherigen Vorschriften war jede natürliche oder juristische Person, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz oder eines Drittlandes ist beziehungsweise dort ihren Sitz hat, pflichtig ausländische Direktinvestition anzumelden. Das „ZSInv“-Gesetz behebt diese Unangemessenheit so, dass es als einen ausländischen Investor nur noch ein Staatsangehöriger eines Drittlandes oder eine juristische Person mit dem Sitz in einem Drittland betrachtet, was nach der Definition des „ZSInv“-Gesetzes, die EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU-Region nicht einschließt.

Die Novelle des „ZSInv“-Gesetzes stellt auch klar, dass es im Falle des direkten oder indirekten Erwerbs von mindestens 10 % der Kapitalbeteiligung oder der Stimmrechte und im Falle der Gründung neuer Gesellschaften, bei denen ein gleich großer Anteil des Kapitals oder der Stimmrechte erworben wird, um eine ausländische Direktinvestition geht. Die Bestimmung ist jetzt klarer und sieht keine weitgefassten Beispiele der Anmeldepflicht mehr vor, die in der Praxis höchstwahrscheinlich gar nicht umgesetzt wurden. Ähnliches gilt für die Bestimmung der Fälle, wenn die ausländische Direktinvestition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Slowenien beeinträchtigen kann. Jetzt ist es deutlich festgelegt, dass die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt werden kann, wenn die Ziel- oder die erworbene Gesellschaft tatsächlich und überwiegend in einem der kritischen Bereiche ihre Tätigkeit ausführt, und nicht mehr, wenn sie diese kritischen Bereiche beeinflussen kann. Im Vergleich zur bisherigen Regelung, werden aber Immobilien in der Nähe von Verteidigungs-, Wahl- oder Finanzinfrastrukturen und anderen sensiblen Einrichtungen, Gesundheits-, Medizin- und Pharmatechnik sowie Medizin- und Schutzausrüstung nicht mehr als kritische Bereiche definiert.

Auch der Verfahrensteil des Anmeldeverfahrens wird näher bestimmt. Im Vorverfahren prüft die Kommission zuerst, ob (i) die Person die Bedingungen für einen ausländischer Investor erfüllt, (ii) das angemeldete Rechtsgeschäft die Bedingungen einer ausländische Direktinvestition erfüllt und (iii) die Tätigkeit der Zielgesellschaft oder der erworbenen Gesellschaft sich auf die im obigen Absatz erwähnten kritischen Bereiche bezieht. Stellt die Kommission fest, dass eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, gibt sie eine Stellungnahme ab, auf deren Grundlage gibt das Ministerium (und nicht mehr die Kommission) einen Bescheid ab, der höchstwahrscheinlich die Unzuständigkeit begründet. Stellt die Kommission aber fest, dass alle drei verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, setzt sie noch einer inhaltlichen Bewertung der Kriterien fort, hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Slowenien. Diesbezüglich wurden im „ZSInv“-Gesetz drei Kriterien neu festgelegt, die feststellen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits durch das Erreichen der Erwerbsschwelle oder das Erreichen eines Marktanteils von 20 % im Bereich der kritischen Tätigkeiten beeinträchtigt werden können.

Stellt die Kommission fest, dass die ausländische Direktinvestition keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Slowenien hat, gibt sie erneut eine Stellungnahme ab, auf deren Grundlage das Ministerium einen Bescheid über die Genehmigung der ausländischen Direktinvestition erlässt. Wenn die ausländische Direktinvestition jedoch die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte, schlägt die Kommission in ihrer Stellungnahme die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vor (neuer Artikel 31 Absatz 6 des »ZSInv«-Gesetzes). Aufgrund dieser Stellungnahme erlässt das Ministerium eine Schlussfolgerung, mit der sie das Überprüfungsverfahrens einleitet. Im Überprüfungsverfahren entscheidet das Ministerium (und nicht mehr die Kommission) mit einem Bescheid, ob die ausländische Direktinvestition genehmigt, unter bestimmten Bedingungen genehmigt oder untersagt wird. Gegen die Schlussfolgerung über die Einleitung des Überprüfungsverfahrens gibt es keinen Rechtsschutz, gegen dem endgültigen Bescheid wird aber der Verwaltungsstreit zulässig. Das Überprüfungsverfahren kann sehr langwierig sein, da die Expertengruppe zwei Jahre Zeit hat, um ihre Stellungnahme, mit der sie feststellt, ob die ausländische Direktinvestition Auswirkungen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Republik Slowenien hat, abzugeben und dem Minister eine endgültige Entscheidung vorzuschlagen.

Autor:   Matevž Klobučar, Rechtsanwalt
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