28. 9. 2023
Bei der Nutzung von Solar- und Windenergie soll Slowenien weit hinter vergleichbaren EU-Mitgliedstaaten zurückbleiben und soll hinsichtlich der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen in den letzten Jahren (d. h. zwischen 2010 und 2020) auch zu den Schlusslichtern in der EU gehören. Mit dem Ziel der Dekarbonisierung bringt das neue Gesetz über die Einführung von Anlagen zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (das „ZUNPEOVE“-Gesetz) zahlreiche Neuheiten mit sich, wie zum Beispiel: (i) Festlegung von Vorranggebieten für Anlagen zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; (ii) Änderungen hinsichtlich der Raumplanung und Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen für Solar- und Windenergienutzung; (iii) so genannte regulatorische Sandkästen; (iv) besondere Regelung der Rechtsverhältnisse bezüglich der Installation von Photovoltaikanlagen auf Immobilien im Miteigentum und Wohnungseigentum, und viele weitere.
Mit diesen Änderungen greift das Gesetz in zahlreiche andere Gesetze ein, vor allem in die Bereiche der Raumplanung, Straßen, Wasser, Bergbau, landwirtschaftliche Flächen, Wälder und Umweltschutz. Das Gesetz rechtfertigt diese Eingriffe aus Gründen des öffentlichen Interesses; es legt nämlich fest, dass die Planung, die Installation und der Betrieb der Photovoltaik- und Windenergieanlagen sowie der dazugehörigen Netzinfrastruktur im öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit dienen.
Eine der wichtigsten Neuheiten des „ZUNPEOVE“-Gesetzes ist die Festsetzung der Vorranggebiete als Gebiete, die für die Installation von Photovoltaik- und Windenergieanlagen („EE“) geeignet sind. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen (i) potenziellen Vorranggebieten für die Installation von EE und (ii) vorgeschriebenen Vorranggebieten für die Installation von Photovoltaikanlagen. Erstere werden von der Regierung in einem thematischen Aktionsprogramm festgelegt, das vom Ministerium für Raumordnung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Energie ausgearbeitet wird.
Im Gegensatz zu den potenziellen Vorranggebieten, die noch im Rahmen des Raumplanungsprozesses festgelegt werden müssen, legt das „ZUNPEOVE“-Gesetz bereits einige Vorranggebiete für die Installation von Photovoltaikanlagen fest. Dazu gehören:
- Dächer von Gebäuden und befestigte Flächen von Parkplätzen auf Bauland in Wohngebieten mit einer Grundfläche von 1.000 m2 oder mehr;
- Gebiete von Straßenland, Straßenobjekten, Versorgungsstationen für öffentlichen Straßen und Service-Verkehrsflächen;
- Eisenbahngebiet;
- Gebiete von Kraftwerken und Gebiete von Umspannwerken und Schaltanlagen, die nicht mehr als 5 m vom Rand der äußersten Energieanlage entfernt sind;
- Gebiete von geschlossenen Deponien;
- bestimmte Gebiete stillgelegter und ehemaliger oberflächlichen Förderungen von mineralischen Rohstoffen, die nicht mit Wasser geflutet sind;
- bestimmte bestehende inaktive Mülldeponien und stillgelegte Mülldeponien.
In allen oben genannten Regelungsgebieten wird die Installation von Photovoltaikanlagen unabhängig vom lokalen Energiekonzept möglich.
Das Gesetz fördert nicht nur die Installation von EE-Anlagen, sondern schreibt in bestimmten Fällen sogar die Installation von Photovoltaikanlagen vor. Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Mindestnennleistung oder -fläche ist obligatorisch (außer in bestimmten Fällen, in denen die Installation aufgrund der Lage, der Sonnenbestrahlung, des Schutzes des kulturellen Erbes usw. nicht durchführbar oder zulässig ist), wenn es sich um den Neubau eines befestigten Parkplatzes und von den Gebäuden mit einer Grundfläche bzw. Dachfläche von 1.000 m2 oder mehr handelt. Die Installation und Betrieb ist obligatorisch auch bei vertikalen oder horizontalen Erweiterungen und bei Rekonstruktionen, wo die Grundfläche des Dachs der Erweiterung bzw. des Umbaus 1.000 m2 oder mehr beträgt. Der Eigentümer des Gebäudes ist für die Installation, den Betrieb und die Beseitigung der Photovoltaikanlagen gemäß der genannten Verpflichtung verantwortlich. Obwohl die genannte Verpflichtung bereits in Kraft trat, gilt sie nicht für die Anlagen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des „ZUNPEOVE“-Gesetzes (d. h. am 3. August 2023) eine Baugenehmigung schon eingeholt wurde, ein Vertrag über die Erstellung der Baudokumentation der Anlage schon geschlossen wurde oder einen öffentlichen Auftrag oder Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens schon zur Veröffentlichung versandt wurde.
Die Installation von Photovoltaikanlagen wird aber nicht nur bei Neubau, Erweiterungen und Rekonstruktionen obligatorisch sein, sondern wird nach dem Ablauf der Übergangsfrist auch auf den Dächern bestehender Gebäude und auf den befestigten Parkplätzen deren Fläche 1.700 m2 oder mehr beträgt, obligatorisch sein. Die Einzelheiten bezüglich der Installation und des Betriebs von Fotovoltaikanlagen werden von der Regierung in einer Verordnung festgelegt, in der wird auch die Frist für die obligatorische Installation von Fotovoltaikanlagen festlegt. Diese Frist wird nicht weniger als zwei und nicht mehr als zehn Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung betragen dürfen.
Das „ZUNPEOVE“-Gesetz greift auch auf den Bereich des Umweltschutzgesetzes (slowenische Abkürzung: „ZVO-2“) ein, unter anderem auf die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für freistehende Photovoltaikanlagen auf einer Fläche von höchstens 4 ha wird so das Vorverfahren nach dem „ZVO-2“-Gesetz nicht durchgeführt.
Den Empfehlungen der Europäischen Kommission folgend, führt das „ZUNPEOVE“-Gesetz auch die sog. regulatorische Sandkästen ein. Ihr Ziel ist eine zeitlich begrenzte Abweichung von den geltenden Vorschriften zu ermöglichen, um innovative Technologien im Bereich der Elektrizitätserzeugung durch den „OVE“-Nutzung und Elektrizitätsspeicherung zu testen. Der regulatorische Sandkasten wird von der Regierung, aufgrund einer Initiative des Investors, genehmigt. In der Initiative muss der Investor das Projekt detailliert beschreiben und der Bedingungserfüllung begründen. Er muss aufweisen, dass das vorgeschlagene Projekt im öffentlichen Interesse liegt (die die Höhe des Eingriffs in den Regeln, von denen wird mit dem regulatorischen Sandkasten abgewichen) übersteigt und dass seine Durchführung nicht gegen EU-Vorschriften verstoßen würde.
Wegen der wachsende Elektrizitätsnachfrage der Wirtschaft und der Bevölkerung ist es erforderlich auch angemessene und ausreichende Flächen für die Elektrizitätserzeugung zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck hebt das Gesetz bestimmte Beschränkungen und Verbote auf, die für bestimmte Arten von Grundstücken (z.B. landwirtschaftliche Flächen) gelten und die der Installation von EE-Anlagen entgegenstehen. Das Gesetz erlaubt deswegen in bestimmten Fällen eine begleitende Nutzung bzw. begleitende Energieaktivitäten, d.h. die Elektrizitätserzeugung aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen auch auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Wasser- und Mineralienflächen, Deponien und Verkehrsflächen. Die begleitende Energietätigkeit sollte aber/jedoch nicht die vorherrschende Tätigkeit in der vorgesehenen Flächennutzung verdrängen (z. B. landwirtschaftliche Flächen sollten weiterhin überwiegend der landwirtschaftlichen Tätigkeit und nicht der Energieerzeugung dienen).
Neben den zahlreichen Vorschriften, in den das „ZUNPEOVE“-Gesetz durch die Zulassung der begleitenden Energietätigkeit eingreift, greift das Gesetz auch in die Bestimmungen des Sachenrechts und des Wohnungsrechts ein, und zwar in Bezug auf die Mehrheit, die erforderlich ist um die Nutzung der gemeinsamen Teile eines Gebäudes bzw. einer Miteigentumsimmobilie zum Zweck der Installation, des Betriebs und der Wartung einer Photovoltaikanlage zu ändern.
Aufgrund der umfangreichen Änderungen, die das neue Gesetz mit sich bringt, stellten wir in diesem Artikel nur die wichtigsten von ihnen vor. In Zukunft werden wir die Verabschiedung der geplanten Rechtsakte, die die Bestimmungen des Gesetzes und ihre Umsetzung weiter spezifizieren werden, genau verfolgen.
Autorinnen: Klavdija Kek, Rechtsanwalt, Eva Bardutzky, Jurastudentin