20. 10. 2023
Mit dem Gesetz zum Schutz von Hinweisgeber (slowenische Abkürzung: „ZZPri“), das am 22. Februar 2023 in Kraft trat, wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Richtlinie“), in die slowenische Rechtsordnung umgesetzt. Über die Richtlinie und über die damit verbundenen Verpflichtungen schrieben wir in Juristischen News bereits vor einiger Zeit (der Artikel ist
hier verfügbar). Im Folgenden konzentrieren wir uns vor allem auf die Pflichten, die das „ZZPri“-Gesetz für Arbeitgeber mit sich brachte, und die Möglichkeiten, die Arbeitnehmern im Falle festgestellter Unregelmäßigkeiten zur Verfügung stehen.
Das Gesetz regelt den Schutzbereich von Hinweisgebern (sog. „Whistleblower“) vollständig, beschränkt es sich aber nicht nur auf die in der Richtlinie hervorgehobenen Bereiche (öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung usw.), sondern bezieht sich auf Verstöße gegen irgendwelche in der Republik Slowenien geltende Vorschriften.
Das Ziel des „ZZPri“-Gesetzes ist, die Personen, die Unregelmäßigkeiten bei ihrer Arbeit wahrnehmen, zu ermutigen, diese Unregelmäßigkeiten über speziell eingerichtete interne oder externe Kanäle zur Meldung von Verstößen gegen Vorschriften, zu melden. Weiterhin ist das Ziel auch Repressalien gegen die Hinweisgeber zu verhindern beziehungsweise, sofern es zu Repressalien trotzdem kommt, den Hinweisgebern wirksame Unterstützung und Rechtsschutz zu gewähren. Zu diesem Zweck legt das Gesetz ein Verfahren zur Behandlung von Verstößen fest und räumt der Kommission zur Korruptionsprävention (slowenische Abkürzung: „KPK“) zusätzliche Befugnisse ein. Es wird auch bei anonymen Meldungen verwendet, überdies erweitert es, im Vergleich zur Richtlinie, auch das Spektrum der Schutzmaßnahmen für Hinweisgeber.
Welche Verpflichtungen brachte das „ZPPri“-Gesetz für Arbeitgeber mit sich?
In Übereinstimmung mit dem Inhalt der Richtlinie legt das Gesetz fest, dass Unternehmen im öffentlichen und privaten Sektor mit 50 oder mehr Mitarbeitern (und einige anderen, z. B. wenn sie bestimmte Tätigkeiten von öffentlicher Bedeutung ausüben, wie im dritten Absatz des Artikels 9 des „ZZPri“-Gesetzes festgelegt, sowie zahlreiche öffentliche Behörden usw.), interne Kanäle zur Meldung von Verstößen einrichten müssen („die Verpflichtete“).
Für die Erhalt und Bearbeitung interner Meldungen müssen die Verpflichtete einen Treuhänder benennen. Diese kann ein oder mehrere vertrauenswürdige Beschäftigte oder eine interne Organisationseinheit (z. B. Compliance-Abteilung, Personal- oder Rechtsabteilung u. Ä.) sein.
Verabschiedung eines internen Aktes des Arbeitgebers wird obligatorisch. In diesem Akt wird der Verpflichtete die interne Meldungskanäle beschreiben und bestimmen müssen, insbesondere den Treuhänder, Kontaktinformationen für Meldungen, Meldungsverfahren und ihrer Bearbeitung, Maßnahmen zum Schutz vor Unbefugten Zugang zu den Informationen der Hinweisgeber und anderen Inhalte aus den Aufzeichnungen der Meldungen, Benachrichtigung interner Organisationseinheiten und der Führung, sowie Benachrichtigung der Mitarbeiter über die Art und Weise der Verwendung interner Meldekanäle und des internen Aktes (Informationen müssen den Mitarbeitern auf eine einfache und transparente Weise gewährleistet werden). Arbeitgeber werden verpflichtet der „KPK“-Kommission einmal jährlich (bis zum 1. März) über die Anzahl der eingegangenen Meldungen zu berichten.
Die Nichteinhaltung der oben genannten Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeld in Höhe von 2.000 bis 4.000 Euro bzw. 3.000 bis 6.000 Euro für große und mittlere Unternehmen gedroht wird.
Wenn eine interne Meldung nicht effektiv bearbeitet werden kann beziehungsweise ist der Hinweisgeber der Meinung, dass bei einer internen Meldung das Risiko der Repressalien besteht, kann er die Information über Verstoß direkt über einen externe Meldekanal abgeben. Die Meldung wird von einem von im Gesetz aufgeführten öffentlichen Behörden behandelt. Im Falle der Unzulänglichkeit der ersten beiden Möglichkeiten beziehungsweise im Falle anderer besonders berechtigter Gründe gibt das „ZZPri“-Gesetz der Einzelperson noch eine dritte Möglichkeit, und zwar eine öffentliche Offenlegung von Verstößen.
Welche Rolle spielt der Treuhänder beim Arbeitgeber?
Das Gesetz legt die Pflichten des Treuhänders hinsichtlich der Prüfung und Behandlung der Meldung von Verstoßen genau fest. Der Treuhänder muss den Hinweisgeber über mögliche Schutzmaßnahmen und die Verfahren zur externen Meldung unterrichten und dem, von Repressalien betreffenden Hinweisgeber, über rechtliche Möglichkeiten und Unterstützung bei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren u. Ä. informieren.
Wenn der Treuhänder dem Hinweisgeber Schutz vor Repressalien bietet, kann er (der Treuhänder) die „KPK“-Kommission auch um Rat bitten. Bei der Einrichtung eines Meldungskanals für interne Meldungen kann aber auch der Verpflichtete dem „KPK“-Kommission um Rat und Hilfe bitten.
Wie werden (die) Hinweisgeber geschützt?
Der zweite Teil des Gesetzes legt Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber fest. Das Gesetz listet zunächst die Repressalien nach Beispielen auf, wobei ordnet es auch die Drohung von Repressalien und den Versuch von Repressalie zu. Zum Schutz ist der Hinweisgeber berechtigt, der aus berechtigten Gründen meinte, dass die Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen, und er richtete die Meldung (bzw. die öffentliche Offenlegung der Angaben) in Übereinstimmung mit dem Gesetz und spätestens innerhalb zwei Jahren seitdem Verstoß ein.
Das Gesetz ausdrücklich verbietet die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers. Weiterhin kann der Hinweisgeber wegen der Repressalien gerichtlichen Rechtsschutz durchsetzen können. Das Gerichtsverfahren, das auf der Grundlage einer solchen Meldung durchgeführt wird, wird, Gemäß Artikel 83 des Gerichtsgesetzes, als dringende Angelegenheit zahlen, was bedeutet, dass die Verfahrensfristen auch während der Gerichtsferien laufen werden. Das „ZZPri“-Gesetz erleichterte auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Außerdem führte das „ZZPri“-Gesetz eine widerlegbare Vermutung ein, dass die Schade, die der Hinweisgeber erlitten, das Ergebnis einer Repressalie war, was dem Hinweisgeber einen Kausalzusammenhang nachzuweisen erleichtern wird. Der Hinweisgeber wird, unabhängig von seiner finanziellen Situation, von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit und zu der kostenlosen juristischen Hilfe berechtigt. Weiterhin wird der Hinweisgeber, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wurde und der den gerichtlichen Schutz nach dem „ZZPri“-Gesetz durchsitzt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wird. Um zu vermeiden die, in der Praxis häufigen Vorwürfe, dass die Hinweisgeber durch die Meldung oder öffentliche Enthüllung ein Geschäftsgeheimnis ungerechtfertigt legte offen, bestimmt das Gesetz auch den Ausschluss der Offenlegungshaftbarkeit des Hinweisgebers. Darüber hinaus wird die KPK auf Initiative des Hinweisgebers auch eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik vorschlagen können, wenn der Hinweisgeber aufgrund der Repressalien psychologische Unterstützung benötigen wird.
Abschließend möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Gesetz den 17. Dezember 2023 als Frist für die Festlegung der Meldungskanale für die Verpflichtete im privaten Sektor mit weniger als 250 Arbeitnehmern festlegt. Die Verpflichtete mit mehr als 250 Arbeitnehmern mussten ihrer Verpflichtung bereits bis zum 22. Mai 2023 erfüllen.
Autorinnen: Tina Mihalič, Rechtsanwaltskandidatin, Katja Triller Vrtovec, Rechtsanwältin