2. 11. 2023

Meldepflicht für den Erhalt ausländischer Subventionen in Hinblick auf bestimmte Fusionen und Übernahmen sowie öffentliche Vergabeverfahren

Letzte Woche trat ein Teil der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (die Verordnung über ausländische Subventionen), in Kraft.

Das bestehende System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen in der EU verhindert, dass Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt ungerechtfertigt verzerren. Dieses System deckte jedoch nicht die Fälle ab, in denen Unternehmen Beihilfen aus Drittländern erhielten. Diese Lücke wurde durch die Verordnung über ausländische Subventionen geschlossen. Die Verordnung zielt darauf ab, Regeln und Verfahren zur Untersuchung und Korrektur von ausländischen Subventionen festzulegen, die den Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell verzerren.

Die Verordnung über ausländische Subventionen gilt für alle auf dem EU-Markt tätigen Unternehmen, die in irgendeiner Form direkte oder indirekte finanzielle Zuwendungen aus Drittländern erhalten haben ("ausländische finanzielle Zuwendungen"). Hierbei ist zu beachten, dass diese Zuwendungen nicht nur klassische staatliche Beihilfen wie Kapitalzuführungen, Zuschüsse, Darlehen, Steueranreize, Schuldenerlass usw. umfassen, sondern auch den Kauf von Waren oder Dienstleistungen. Daher sind alle Einnahmen von Unternehmen aus Drittländern, einschließlich öffentlicher oder privater Einrichtungen, die einem Drittland zugeordnet werden können, relevant.

Im Gegensatz zu den Vorschriften über ausländische Direktinvestitionen, die weiterhin in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten fallen, wird die Kommission die alleinige Aufsichtsbehörde für die spezifischen Vorschriften über ausländische Subventionen sein. 

Ähnlich wie bei herkömmlichen Verfahren zur Anmeldung von Fusionen müssen Unternehmen ihre geplanten Transaktionen bei der Kommission vorher melden und unterliegen bis zu einer positiven Entscheidung einer Stillhalteverpflichtung. Die Schwellenwerte für die Anmeldung sind wie folgt festgelegt:

    • Umsatzschwelle: Mindestens eines der beteiligten Unternehmen (bei Fusionen), das erworbene Unternehmen (bei Übernahmen) oder das Gemeinschaftsunternehmen hat seinen Sitz in der EU und erzielte im vorangegangenen Geschäftsjahr in der EU einen Gesamtumsatz von mindestens 500 Mio. EUR; und
    • Ausländische finanzielle Zuwendungen: Die an der Transaktion beteiligten Parteien haben in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten.

Die Verordnung über ausländische Subventionen sieht auch eine obligatorische Meldung für Unternehmen vor, die an einem öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen, wobei die folgenden beiden Schwellenwerte gelten:

    • Der geschätzte Wert der öffentlichen Vergabe: Der geschätzte Auftragswert beträgt mindestens 250 Mio. EUR; in Fällen, in denen die Ausschreibung in Lose unterteilt ist, beträgt der Gesamtwert der angemeldeten Lose mindestens 125 Mio. EUR; und
    • Ausländische finanzielle Zuwendungen: Der Bieter (einschließlich seiner Konzerngesellschaften) und seine wichtigsten Unterauftragnehmer haben in den letzten drei Jahren vor der Meldung ausländische finanzielle Zuwendungen von insg. mindestens 4 Mio. EUR erhalten. Bieter, die weniger als 4 Mio. EUR erhalten haben, müssen weiterhin eine Erklärung vorlegen, in der sie bestätigen, dass sie den Schwellenwert für die Meldung nicht erreichen.

Gemäß der Verordnung über ausländische Subventionen kann die Kommission von Parteien, die an Fusionen, Übernahmen oder öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen und die die Anmeldeschwellen nicht erreichen, verlangen, ihre Vorhaben vor der Durchführung anzumelden, wenn die Kommission der Meinung ist, dass diese Transaktionen durch ausländische Subventionen unterstützt werden, die den Wettbewerb verzerren.

Wenn die Kommission eine Untersuchung einleitet, wird eine vorläufige Bewertung der Höhe der finanziellen Zuwendungen und ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt vorgenommen. Im Verlauf einer eingehenden Untersuchung, sollte die Kommission feststellen, dass ausländische Subventionen den Binnenmarkt verzerren, und dies nicht durch positive Auswirkungen im Rahmen des Ausgleichstests ausgeglichen werden kann, hat sie zwei Optionen: Sie kann Verpflichtungen zur wirksamen Beseitigung der Verzerrung (Ausgleichsmaßnahmen) festlegen oder die Transaktion verbieten.

Die unmittelbaren Auswirkungen der Verordnung über ausländische Subventionen werden vor allem die Unternehmen spüren, die aufgrund der Höhe der Schwellenwerte Genehmigungen der Kommission für größere Fusionen und Übernahmen sowie bedeutende öffentliche Vergabeverfahren einholen müssen. Slowenische Unternehmen sollten jedoch auch überprüfen, ob sie den oben genannten Schwellenwert für ausländische finanzielle Zuwendungen in ihren Geschäften mit Drittländern oder Einrichtungen aus Drittländern, deren Handlungen diesem Land zuzurechnen sind, erfüllen. Auf dieser Grundlage müssen sie prüfen, ob eine Anmeldung bei der Kommission zur Genehmigung der Fusion bzw. eine Benachrichtigung an den Auftraggeber bezüglich der erhaltenen ausländischen finanziellen Zuwendungen erforderlich ist.

Autor:   Matevž Klobučar, Rechtsanwalt
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